Erwägungsgrund 2 32021D0393
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der mit dem EWR-Abkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer EWR-Ausschuss“) durch einen Beschluss bei seiner nächsten Sitzung oder im Wege eines Briefwechsels Kapitel IIa und die Anhänge des Protokolls abändern.