Erwägungsgrund 3 32021D0393
Gemäß Artikel 9h Absatz 3 des Protokolls sind Änderungen von Kapitel IIA und der Anhänge I und II des Protokolls notwendig, um der Entwicklung des Unionsrechts in durch das genannte Kapitel und die genannten Anhänge abgedeckten Fragen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen unter Berücksichtigung der internen Verfahren der Vertragsparteien ab dem 15. März 2021 vorläufig anzuwenden, wenn die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen kann, dass die Änderungen des Protokolls und die Änderungen des Unionsrecht zeitgleich anwendbar werden. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem ersten Release des Einfuhrkontrollsystems 2 zusammen, an dem sich Norwegen beteiligen wird.