Beschluss (EU) 2021/486 des Rates vom 15. Februar 2021 über den im Namen der Europäischen Union von den Teilnehmern der in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge im schriftlichen Verfahren zu vertretenden Standpunkt betreffend die Gemeinsame Haltung zur vorübergehenden Stundung der Tilgung des Darlehenskapitals
Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite einschließlich der in dessen Anhang III enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (im Folgenden „Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge“) finden in der Union aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.
Erwägungsgrund 1 32021D0486
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