Erwägungsgrund 10 32021D0509
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der GASP zulasten des Haushalts der Union, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt.