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Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der GASP in Fällen, in denen diese Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Dort ist auch bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, die sich bei der Abstimmung über einen Beschluss des Rates über eine Maßnahme der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben haben, nicht verpflichtet sind, zur Finanzierung dieser Maßnahme beizutragen.
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, die sich bei der Abstimmung über einen Beschluss des Rates über eine Maßnahme der Stimme…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der GASP zulasten des Haushalts der Union, mit Ausnahme der…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates gehen die operativen Ausgaben aufgrund dieses Beschlusses, der militärische oder…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates gehen die operativen Ausgaben infolge dieses Beschlusses mit militärischen oder…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die…
Der Rat hat gemäß Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV im Anschluss an eine freiwillige Verpflichtung durch die Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.