Erwägungsgrund 2 32021D0593
Gemäß Artikel 1 des Übereinkommens kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) ihren Rechtsrahmen für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services — RIS) ändern, indem sie auf die vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l’élaboration de Standards dans le domaine de Navigation Intérieure — CESNI) angenommenen Standards Bezug nimmt und diese Standards im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens verbindlich vorschreibt.