Beschluss (EU) 2021/624 des Rates vom 12. April 2021 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf Änderungen der Anlagen I und III dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Artikel 311 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) über das Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Zollschuld wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1394 der Kommission geändert. Artikel 50 der Anlage I zum Übereinkommen, der den Artikel 311 der Durchführungsverordnung wiedergibt, sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 4 32021D0624
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