Erwägungsgrund 6 32021D0624
Sobald der Zollkodex der Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich mit Ausnahme von Nordirland gilt, tritt das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen als separate Vertragspartei bei, und das Protokoll zu Irland/Nordirland, das Bestandteil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist, findet Anwendung. Das Übereinkommen enthält Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens und die jeweiligen Ländercodes. Es ist daher notwendig, Anlage III zum Übereinkommen so abzuändern, dass daraus hervorgeht, dass das Vereinigte Königreich ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist und dass der Zollkodex der Union, insbesondere was die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung betrifft, in Nordirland gilt.