Erwägungsgrund 5 32021D0624
Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung über das Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission geändert. Die Gültigkeit der papiergestützten Gesamtsicherheitsbescheinigungen und Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wurde verlängert, um das Betriebskontinuitätsverfahren beim Versand flexibler zu gestalten und die den Zollbehörden entstehenden Formalitäten und Kosten zu verringern. Anlage I Artikel 79 des Übereinkommens und Anlage I Anhang II Kapitel III Nummer 19.3 des Übereinkommens, die Anhang 72-04, Teil I, Kapitel III Nummer 19.3 der Durchführungsverordnung wiedergeben, sollten daher entsprechend geändert werden.