Beschluss (EU) 2021/624 des Rates vom 12. April 2021 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf Änderungen der Anlagen I und III dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in dem Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Änderungen der Anlagen I und III zum Übereinkommen festzulegen, da diese Änderungen für die Union bindend sein werden.
Erwägungsgrund 7 32021D0624
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