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In diesem Beschluss werden die Zuständigkeiten festgelegt, die vom Rat und vom Hohen Vertreter wahrzunehmen sind,
um eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzuwenden oder schweren Schaden für die wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzumildern, wenn diese Bedrohung bzw. dieser Schaden aus der Einrichtung, dem Betrieb oder der Nutzung eines gemäß einer Komponente des Weltraumprogramms der Union oder des Programms der Union für sichere Konnektivität (im Folgenden Programme ) errichteten Systems und erbrachten Dienstes entsteht, oder
wenn eine Gefahr für den Betrieb eines dieser Systeme oder die Erbringung dieser Dienste besteht.
Bei der Umsetzung dieses Beschlusses ist den Unterschieden zwischen den Komponenten der Programme — insbesondere bei der Autorität und Kontrolle der Mitgliedstaaten über Sensoren, Systeme oder andere für die Programme relevante Kapazitäten — entsprechend Rechnung zu tragen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.