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Ferner wurden in dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst, die Agenturen der Union, Drittstaaten und internationale Organisationen Zugang zum öffentlichen regulierten Dienst erhalten können, der von dem — im Rahmen des Galileo-Programms errichteten — Globalen Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird. Insbesondere legt Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU das GSMC als operative Schnittstelle zwischen den zuständigen Behörden des öffentlichen regulierten Dienstes, dem Rat und dem Hohen Vertreter sowie den Kontrollzentren fest —
Gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 sollte die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Betrieb der…
Gemäß der Richtlinie 2007/2/EG gewähren die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu…
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 beruht die öffentliche Lenkung beider Programme auf dem Grundsatz einer strikten Trennung der…
Mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates wird das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) aufgestellt und die…
Das Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der…
Nachdem 2002 mit den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/21/EG vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.