Erwägungsgrund 2 32021D0698
Wenn die internationale Lage operative Maßnahmen der Union erfordert und wenn der Betrieb des GNSS die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten berühren könnte oder wenn eine Gefahr für den Betrieb des Systems besteht, sollte der Rat über die zu ergreifenden notwendigen Maßnahmen befinden.