Erwägungsgrund 6 32021D0698
Eine ganze Bandbreite potenzieller Bedrohungen der Sicherheit und der wesentlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten könnte sich aus der Einrichtung, dem Betrieb und der Nutzung jeder Komponente des Programms ergeben. Daher ist es angezeigt, den Anwendungsbereich des Beschlusses 2014/496/GASP auf diejenigen im Rahmen dieser Komponenten eingesetzten Systeme und Dienste auszuweiten, die — von dem nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Ausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ — als sicherheitsempfindlich eingestuft wurden, und dabei den Unterschieden zwischen den Komponenten des Programms — insbesondere bei der Autorität und Kontrolle der Mitgliedstaaten über Sensoren, Systeme oder andere für das Programm relevante Kapazitäten — Rechnung zu tragen.