Erwägungsgrund 4 32021D0752
Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, die dazu beitragen sollen, günstige Finanzierungsbedingungen während der Pandemie aufrechtzuerhalten, um dadurch die Kreditvergabe an alle Wirtschaftssektoren zu fördern, die Konjunktur zu unterstützen und mittelfristig Preisstabilität zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Maßnahmen hat der EZB-Rat beschlossen, die Bedingungen für die GLRG III erneut zu rekalibrieren. Insbesondere hat er eine Verlängerung des Zeitraums bis Juni 2022 beschlossen, in dem deutlich günstigere Bedingungen gelten, sowie die Durchführung von drei zusätzlichen Geschäften zwischen Juni und Dezember 2021 sowie eine Erhöhung des Gesamtbetrags, der von Geschäftspartnern des Eurosystems bei GLRG-III-Geschäften aufgenommen werden kann, von 50 % auf 55 % ihres Bestands an anrechenbaren Krediten. Um einen Anreiz für Banken zu setzen, das gegenwärtige Niveau der Kreditvergabe aufrechtzuerhalten, hat der EZB-Rat darüber hinaus beschlossen, dass die Verlängerung bis Juni 2022 des Zeitraums, in dem günstigere Bedingungen für GLRG III gelten, nur Banken angeboten werden soll, die eine neue Zielgröße bei der Kreditvergabe erfüllen. Die Umsetzung dieser Änderungen erfolgte mit Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/3).