Erwägungsgrund 5 32021D0752
Die Sanktionen bei Nichteinhaltung der für die Übermittlung von Datenmeldungen und Bewertungen durch Wirtschaftsprüfer festgesetzten Fristen sollten angepasst werden, um die Verhältnismäßigkeit der Sanktionsregelungen zu stärken und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die festgesetzten Fristen von den Teilnehmern eingehalten werden. Darüber hinaus sollten die Fälle, in denen Teilnehmern ein Wechsel von der Teilnahme als Einzelinstitut zur Teilnahme als Gruppe gestattet wird oder in denen sie einer bestehenden GLRG-III-Gruppe beitreten, sowie das in derartigen Fällen anzuwendende Verfahren klargestellt werden. Schließlich sollte eine Ausnahme von der Pflicht vorgesehen werden, eine weitere Bewertung der Datenmeldungen durch den Wirtschaftsprüfer übermitteln zu müssen, wenn diese Datenmeldungen aufgrund von Unternehmensumstrukturierungen oder Änderungen in der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen korrigiert wurden. Die Meldepflichten und Berechnungen der entsprechenden Zinssätze bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgten Unternehmensumstrukturierung sollten schließlich klargestellt werden.