Erwägungsgrund 6 32021D0752
Die Änderungen der Sanktionen bei Nichteinhaltung der Melde- und Prüfpflichten sowie der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von nach dem 31. März 2021 erfolgten Unternehmensumstrukturierungen bei der Berechnung der GLRG-III-Zinssätze, die mit diesem Beschluss eingeführt werden, sollten Kreditinstituten so bald wie möglich zur Kenntnis gebracht werden. Dieser Beschluss sollte daher unverzüglich in Kraft treten.