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Der Wissenschaftliche Rat des ERC setzt sich aus unabhängigen Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges mit entsprechendem Fachwissen - einschließlich Frauen und Männer verschiedener Altersgruppen - zusammen, wobei eine breite Streuung von Forschungsbereichen und von geographischer Herkunft sicherzustellen ist. Sie handeln, unabhängig von Fremdinteressen, ad personam. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC werden von der Kommission nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem Wissenschaftlichen Rat des ERC vereinbarten Kandidatenermittlungsverfahren ernannt, das auch eine offene Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat umfasst. Die Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC ist auf vier Jahre begrenzt; eine Verlängerung auf der Grundlage eines Rotationssystems, das die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates des ERC gewährleistet, ist einmal möglich.
Der Wissenschaftliche Rat des ERC Die Kommission weicht vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates des ERC nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, c, d und e nur dann ab, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser Beschluss nicht eingehalten wurde. In diesem Fall erlässt die Kommission Maßnahmen, um die Kontinuität der Durchführung des spezifischen Programms und die Erreichung seiner Ziele zu wahren, wobei sie die Punkte, in denen sie vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates des ERC abweicht, benennt und ordnungsgemäß begründet.
legt die Gesamtstrategie des ERC fest;
legt das Arbeitsprogramm für die Durchführung der Tätigkeiten des ERC fest;
legt die Arbeits- und Verfahrensweisen für das Gutachterverfahren („Peer Review“) und die Bewertung der Vorschläge fest, auf deren Grundlage bestimmt wird, welche Vorschläge gefördert werden;
nimmt zu jeder Frage Stellung, die aus wissenschaftlicher Sicht einen positiven Beitrag zu den Ergebnissen und Wirkungen des ERC und zur Qualität der Forschungstätigkeiten leisten kann;
legt einen Verhaltenskodex fest, der unter anderem die Vermeidung von Interessenkonflikten regelt.
Der Wissenschaftliche Rat des ERC handelt gemäß dem Mandat, das in Anhang I Säule I Abschnitt 1 festgelegt ist.
Der Wissenschaftliche Rat des ERC handelt ausschließlich im Interesse des ERC, unter Einhaltung der Grundsätze des Artikels 8. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und mit größtmöglicher Transparenz.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Auf Verlangen des Vorsitzenden des ESRB oder des Verwaltungsrats berät und unterstützt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss den ESRB gemäß Artikel 4 Absatz…
Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für…
gemäß den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Grundsätzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des EIC-Beirats zu…
Europäischer Forschungsrat ((European Research Council, ERC) gemäß Anhang I Säule I Abschnitt 1;
Der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor werden von einem wissenschaftlichen Beirat unterstützt, dem es obliegt, in den in dieser Verordnung vorgesehenen…
Die Kommission stellt die Beteiligung von Vertretern der Wissenschaft sicher, die von den Mitgliedstaaten ernannt werden, um bei allen wissenschaftlichen Fragen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.