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Das spezifische Programm wird gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) durch die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitsprogramme durchgeführt. In den Arbeitsprogrammen werden die erwarteten Auswirkungen festgelegt und nach der in Artikel 6 und in Anhang I dieses Beschlusses beschriebenen strategischen Planung ausgearbeitet. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 14 genannten Ausschuss ab einem frühen Stadium regelmäßig über den Gesamtprozess der Durchführung der indirekten Maßnahmen des spezifischen Programms einschließlich der Missionen, insbesondere um es dem Ausschuss zu ermöglichen, frühzeitig geeignete Beiträge zur strategischen Planung und zur Ausarbeitung der Arbeitsprogramme, insbesondere zu Missionen, zu liefern. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.
Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten gesonderte Arbeitsprogramme für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der folgenden in Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Programmbereichen:
für den ERC, wobei das Arbeitsprogramm vom Wissenschaftlichen Rat des ERC nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 3 erstellt wird. Die Kommission weicht von dem vom Wissenschaftlichen Rat des ERC festgelegten Arbeitsprogramm nur dann ab, wenn sie der Auffassung ist, dass es diesem Beschluss nicht genügt; in diesem Fall verabschiedet die Kommission das Arbeitsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 erlassen wird; die Kommission begründet diese Maßnahme ordnungsgemäß;
für alle Cluster im Rahmen der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, der MSCA, der Forschungsinfrastrukturen, der Europäischen Innovationssysteme, der Ausweitung der Beteiligung und der Verbreitung von Exzellenz und der Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4;
für den EIC, wobei das Arbeitsprogramm auf Empfehlung des EIC-Beirats gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 erstellt wird;
für die JRC, wobei in dem Mehrjahresarbeitsprogramm die Stellungnahme des Verwaltungsrats der JRC gemäß dem Beschluss 96/282/Euratom der Kommission berücksichtigt wird.
Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 110 der Haushaltsordnung enthalten die in Absatz 2 genannten Arbeitsprogramme gegebenenfalls Folgendes:
Angaben zu dem jeder Maßnahme und jeder Mission zugewiesenen Betrag und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung;
bei Finanzhilfen die Prioritäten, die Auswahl- und Gewährungskriterien und die relative Gewichtung der verschiedenen Gewährungskriterien sowie den Förderhöchstsatz der gesamten förderfähigen Ausgaben;
den der Mischfinanzierung zugewiesenen Betrag gemäß den Artikeln 45 bis 48 der Verordnung (EU) 2021/695;
etwaige weitere Verpflichtungen für Begünstigte gemäß den Artikeln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2021/695.
Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten folgende Maßnahmen: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
den Beschluss zur Billigung der Finanzierung indirekter Maßnahmen, wenn sich der geschätzte Unionsbeitrag im Rahmen des spezifischen Programms auf 2,5 Mio. EUR oder mehr beläuft, mit Ausnahme von Maßnahmen im Rahmen des ERC; den Beschluss zur Billigung der Finanzierung indirekter Maßnahmen im Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“, wenn sich der geschätzte Unionsbeitrag im Rahmen des spezifischen Programms auf 1 Mio. EUR oder mehr beläuft;
den Beschluss zur Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, bei denen menschliche Embryonen und humane embryonale Stammzellen verwendet werden, und von Maßnahmen aus dem Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii.
Das Programm wird im Wege von Arbeitsprogrammen nach Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Die Arbeitsprogramme enthalten Angaben zur Höhe der für jede…
Das Programm wird durch Arbeitsprogramme nach Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführt. Die Arbeitsprogramme dienen der Verwirklichung der…
eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen;
Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur…
Das Programm wird durch die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt, die für jede Programmkomponente spezifische und vollständig…
Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten jährliche Arbeitsprogramme zur Durchführung des Programms an und setzt das Europäische Parlament und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.