Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission richtet einen Europäischen Forschungsrat (European Research Council, ERC) für die Durchführung der den ERC betreffenden Maßnahmen im Rahmen der Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ ein. Der ERC ist Rechtsnachfolger des mit dem Kommissionsbeschluss vom 12. Dezember 2013 eingerichteten Europäischen Forschungsrates.
Der ERC besteht aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat des ERC nach Artikel 9 und einer zugeordneten Durchführungsstelle des ERC nach Artikel 10.
Der ERC hat einen Präsidenten, der unter erfahrenen und international anerkannten Wissenschaftlern ausgewählt wird. Der ERC-Präsident wird von der Kommission nach Abschluss eines transparenten Einstellungsverfahrens ernannt, das unter Beteiligung eines unabhängigen zugeordneten Auswahlausschusses durchgeführt wird. Das Einstellungsverfahren und der ausgewählte Kandidat bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftlichen Rates des ERC. Die Amtszeit des ERC-Präsidenten ist auf vier Jahre begrenzt und kann einmal verlängert werden. Der ERC-Präsident führt den Vorsitz des Wissenschaftlichen Rates des ERC. Der ERC-Präsident gewährleistet die Leitung des Wissenschaftlichen Rates des ERC und seine Verbindung mit der Durchführungsstelle des ERC und repräsentiert den Wissenschaftlichen Rat in der Welt der Wissenschaft des ERC.
Die Grundprinzipien der Tätigkeit des ERC sind wissenschaftliche Exzellenz, offene Wissenschaft, Autonomie, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in der Forschung. Er gewährleistet die Kontinuität mit den im Rahmen des Kommissionsbeschlusses vom 12. Dezember 2013 durchgeführten ERC-Maßnahmen.
Durch seine Tätigkeiten unterstützt der ERC nach dem Bottom-up-Prinzip Pionierforschung, die von europaweit im Wettbewerb stehenden Hauptforschern und ihren Teams einschließlich Nachwuchsforschern auf sämtlichen Gebieten durchgeführt wird.
Die Kommission gewährleistet die Autonomie und Integrität des ERC und sorgt für eine ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben. Die Kommission stellt sicher, dass die Maßnahmen des ERC gemäß den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Grundsätzen und der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a genannten, vom Wissenschaftlichen Rat des ERC erstellten Gesamtstrategie für den ERC durchgeführt werden.
„ERC-Pionierforschung “ eine Forschungsmaßnahme, einschließlich Konzeptnachweis des ERC die vom Hauptforscher geleitet und von einem oder mehreren Begünstigten…
Die Kommission richtet den EIC als zentral verwaltete, einzige Anlaufstelle ein für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Säule III „Innovatives Europa“,…
Europäischer Forschungsrat ((European Research Council, ERC) gemäß Anhang I Säule I Abschnitt 1;
für den ERC, wobei das Arbeitsprogramm vom Wissenschaftlichen Rat des ERC nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 14…
Gewährleitung eines Gutachtersystems von Weltrang, das sich auf wissenschaftliche Exzellenz und eine vollkommen transparente, faire und unparteiische…
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 ist die Kommission befugt, Konsortien für eine europäische Forschungsinfrastruktur (nachstehend „ERIC“) zu gründen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.