Beschluss (EU) 2021/812 des Rates vom 10. Mai 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, in Bezug auf eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Regierung Georgiens gebilligten umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und in Bezug auf die Anerkennung des Abschlusses der in Anhang XVI-B dieses Assoziierungsabkommens genannten Phase 1 zu vertreten ist
Artikel 145 Absatz 1 des Abkommens bestimmt, dass Georgien dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen in Georgien mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen übermittelt, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union beinhaltet.
Erwägungsgrund 2 32021D0812
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