Beschluss (EU) 2021/812 des Rates vom 10. Mai 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, in Bezug auf eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Regierung Georgiens gebilligten umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und in Bezug auf die Anerkennung des Abschlusses der in Anhang XVI-B dieses Assoziierungsabkommens genannten Phase 1 zu vertreten ist
Nach Artikel 145 Absatz 2 des Abkommens ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende Fahrplan als das Referenzdokument für die Umsetzung, d. h. für die Annäherung der Rechtsvorschriften von Georgien im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens an den Besitzstand der Union, dienen kann.
Erwägungsgrund 3 32021D0812
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