Beschluss (EU) 2021/812 des Rates vom 10. Mai 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, in Bezug auf eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Regierung Georgiens gebilligten umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und in Bezug auf die Anerkennung des Abschlusses der in Anhang XVI-B dieses Assoziierungsabkommens genannten Phase 1 zu vertreten ist
Nach Anerkennung des Abschlusses der Phase 1 gemäß Anhang XVI-B des Abkommens fasst der Assoziationsrat nach Artikel 11 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung gemäß Anhang I des Beschlusses Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Georgien einen Beschluss über die gegenseitige Gewährung des Marktzugangs für Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden gemäß Anhang XVI-B des Abkommens.
Erwägungsgrund 6 32021D0812
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