Erwägungsgrund 10 32021D0885
Da im Falle Kroatiens der bereits gezahlte Vorschuss den endgültigen Beihilfebetrag übersteigt, muss kein weiterer Betrag in Anspruch genommen werden, und der rechtsgrundlos gezahlte Vorschuss wird gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wieder eingezogen.