Erwägungsgrund 2 32021D0885
Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. Im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2 und 4 der genannten Verordnung beläuft sich der Höchstbetrag, der aus dem Fonds bis zum 1. September 2021 aus der Mittelzuweisung für 2021 in Anspruch genommen werden kann, daher auf 477543750 EUR. Gemäß Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wurde der Betrag in Höhe von 50000000 EUR bereits in den Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) für Vorschusszahlungen eingestellt. Außerdem wurde ein Betrag von 47981598 EUR der Mittelzuweisung für 2020 bis Ende jenes Jahres nicht in Anspruch genommen und wird auf 2021 übertragen. Folglich beläuft sich der zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2021 im Rahmen des EUSF verfügbare Höchstbetrag auf 525525348 EUR, was ausreicht, um den Bedarf im Rahmen dieses Beschlusses zu decken.