Erwägungsgrund 3 32021D0908
Angesichts des sehr ernsten Vorfalls hat der Rat bestimmt, dass den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden sollte, jedem von belarussischen Luftfahrtunternehmen betriebenen Luftfahrzeug, einschließlich wenn diese Unternehmen als Vertriebsunternehmen auftreten, die Erlaubnis zur Landung in oder zum Start von ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets zu verweigern.