Erwägungsgrund 2 32021D0919
In dem Beschluss (GASP) 2018/1939 ist für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten ein Durchführungszeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Beschlusses vorgesehen.