Erwägungsgrund 3 32021D0919
Am 6. bzw. 16. April 2021 beantragten das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bzw. das Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung in ihrer Eigenschaft als Durchführungsstelle die Ermächtigung der Union, die Durchführung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 aufgrund der anhaltenden Herausforderungen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben, bis zum 30. November 2022 zu verlängern.