Erwägungsgrund 4 32021D0919
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 genannten Tätigkeiten bis zum 30. November 2022 erfordert keine zusätzlichen Finanzmittel.
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 genannten Tätigkeiten bis zum 30. November 2022 erfordert keine zusätzlichen Finanzmittel.