Erwägungsgrund 1 32021D0986
Nach Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss diese durch eine gemeinsame Versorgungspolitik nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen für eine regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer in der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen sorgen.