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Die Geltungsdauer der Regelung sollte sechs Jahre betragen und am 31. Dezember 2027 enden. Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Bedingungen, die die Ausnahmeregelung rechtfertigen, weiterhin erfüllt sind, sollte Frankreich der Kommission bis spätestens 30. September 2025 einen Bewertungsbericht vorlegen.
Es ist erforderlich, den Beschluss Nr. 940/2014/EU dahin gehend zu ändern, dass die Geltungsdauer der durch ihn genehmigten Ausnahmeregelung um sechs Monate bis…
Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin erfüllt sind, sollte Frankreich der Kommission bis zum 30. September…
Frankreich legt der Kommission bis zum 30. September 2025 einen Bewertungsbericht vor, anhand dessen die Kommission beurteilen kann, ob die Bedingungen, die die…
Bis zum 12. Oktober 2023 und danach alle fünf Jahre sollte die Kommission eine Bewertung der Funktionsweise und der Wirksamkeit dieser Verordnung durchführen…
Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage aller Maßnahmenprogramme, spätestens jedoch bis zum Jahr 2019, einen ersten Bewertungsbericht über…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1998 und danach jeweils alle sechs Jahre einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.