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Es ist erforderlich, den Beschluss Nr. 940/2014/EU dahin gehend zu ändern, dass die Geltungsdauer der durch ihn genehmigten Ausnahmeregelung um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wird. Diese Frist würde es Frankreich ermöglichen, Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.
Die Geltungsdauer der Regelung sollte sechs Jahre betragen und am 31. Dezember 2027 enden. Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Bedingungen, die die…
Um jedes Rechtsrisiko zu vermeiden, ist es erforderlich, dass der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2022 gilt, während die Verlängerung der Geltungsdauer…
Frankreich stellte mit Schreiben vom 31. Juli 2020 einen begründeten Antrag auf Verlängerung der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten…
Frankreich wird ermächtigt, den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Sechsmonatszeitraum um vier Monate zu verlängern. Frankreich wird…
Frankreich sollte also ermächtigt werden, den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zu verlängern. Außerdem sollte Frankreich…
Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 2008/90/EG für diese Einfuhren sollte folglich bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.