Erwägungsgrund 3 32022D1022
Einige der im BLB-Protokoll geregelten Fragen betreffen die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008, (EU) Nr. 1215/2012 und (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates. Daher besitzt die Union ausschließliche Zuständigkeit für diese Fragen, während die übrigen Fragen nicht in diese Zuständigkeit fallen.