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Einige der im BLB-Protokoll geregelten Fragen betreffen die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 , (EU) Nr. 1215/2012 und (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates. Daher besitzt die Union ausschließliche Zuständigkeit für diese Fragen, während die übrigen Fragen nicht in diese Zuständigkeit fallen.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss…
Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung…
Die Union verfügt insbesondere im Hinblick auf Artikel 29 des Budapester Übereinkommens über die ausschließliche Außenkompetenz, soweit die Bestimmungen des…
Die Gemeinschaft besitzt in allen Fragen, die durch das Protokoll geregelt werden, die ausschließliche Zuständigkeit. Dies berührt nicht die Position der…
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 weder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden noch die Anerkennung oder Vollstreckung von…
Unbeschadet des Artikels 2 des Beschlusses (EU) 2022/1158 des Rates und des Artikels 2 des Beschlusses (EU) 2022/2435 des Rates bezieht sich die Ausübung der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.