Erwägungsgrund 3 32022D1025
Die Konferenz der Vertragsparteien wird den Vorschlag der Russischen Föderation zur Änderung von Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens auf ihrer 15. Tagung im Juni 2022 nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 des Übereinkommens prüfen. Nach diesem Vorschlag soll eine Frist von 30 Tagen festgesetzt werden, innerhalb derer ein Einfuhrstaat demjenigen Staat, der eine Verbringung notifiziert, antworten muss, und außerdem soll eine als redaktionell bezeichnete Änderung vorgenommen werden.