Erwägungsgrund 4 32022D1025
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt zu dem Vorschlag der Russischen Föderation festzulegen, da diese Änderung für die Union bindend wäre und sich auf den Inhalt des Unionsrechts, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, auswirken würde.