Erwägungsgrund 1 32022D1026
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms InvestEU und zur Änderung der Verordnung (EU)2015/1017 ausgeweitet werden.