Erwägungsgrund 4 32022D1026
Mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise werden dem gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 eingerichteten Programms InvestEU zusätzliche externe zweckgebundene Einnahmen zugeteilt. In den Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82 des EWR-Abkommens (Protokoll 32 zum EWR-Abkommen) sollte klargestellt werden, dass die Berechnungsgrundlage für die Berechnung der finanziellen Beiträge der EFTA-Staaten um Mittel erhöht werden sollte, die den externen zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates in Bezug auf ihre Beteiligung am Programm InvestEU entsprechen.