Erwägungsgrund 2 32022D1026
Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/523 sind Beiträge der EFTA-Staaten zur EU-Garantie für die Zwecke der Beteiligung an bestimmten Finanzprodukten im Rahmen der EU-Komponente des Fonds InvestEU zulässig. Die Beiträge der EFTA-Staaten zur Dotierung der EU-Garantie können mit einer Back-to-back-Garantie einhergehen, die die jeweilige Eventualverbindlichkeit im Zusammenhang mit der EU-Garantie abdeckt. Alternativ können sie auch den vollen Beitrag zum Fonds InvestEU in bar leisten.