Erwägungsgrund 6 32022D1158
Im Hinblick auf die außergewöhnlichen und einzigartigen Umstände, die die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens erfordern und im Einklang mit den Verträgen, ist es angemessen, dass die Union die entsprechende geteilte Zuständigkeit, die ihr die Verträge gewähren, zeitweilig ausübt. Jede Auswirkung dieses Beschlusses auf die Zuständigkeitsaufteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sollte zeitlich streng begrenzt sein. Die von der Union auf der Grundlage dieses Beschlusses und des Abkommens ausgeübte Zuständigkeit sollte daher nur während der Geltungsdauer des Abkommens ausgeübt werden. Dementsprechend wird die so ausgeübte geteilte Zuständigkeit von der Union nicht mehr ausgeübt, sobald das Abkommen nicht mehr gilt. Unbeschadet anderer Maßnahmen der Union und vorbehaltlich der Befolgung dieser Maßnahmen der Union wird diese Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) danach wieder von den Mitgliedstaaten ausgeübt. Außerdem wird daran erinnert, dass sich gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 25 über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit die Ausübung der Zuständigkeit der Union in diesem Beschluss nur auf die durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich erstreckt. Die Ausübung der Zuständigkeit der Union durch diesen Beschluss berührt nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf laufende oder künftige Verhandlungen über völkerrechtliche Übereinkünfte mit anderen Drittländern in diesem Bereich oder deren Unterzeichnung oder deren Abschluss.