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Auf dieser Grundlage sollte die Dotierungsquote für das Darlehen von 1 Mrd. EUR auf 70 % festgelegt werden, anstatt die in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegte allgemeine Regel anzuwenden. Der sich daraus ergebende Betrag von 700 Mio. EUR sollte aus der Finanzausstattung geografischen Programme gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden. Dieser Betrag sollte bis 2027 gebunden und in eine spezielle Komponente des gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt werden.
Für die gedeckten Makrofinanzhilfen gilt eine Dotierungsquote von 70 %, und nicht die in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947…
Abweichend von Artikel 31 Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 gilt der Dotierungssatz von 70 % für Darlehensbeträge, die nach dem 15. Juli 2022 im…
Angesichts der erhöhten Dotierungsquote für diese Tranche der Makrofinanzhilfe der Union ist es angezeigt, die aus der Makrofinanzhilfe nach diesem Beschluss…
Die nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 gewährte außerordentliche Makrofinanzhilfe stellt eine finanzielle Verbindlichkeit der…
Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 sollte die finanzielle Verpflichtung aus den im Rahmen der vorliegenden Verordnung…
Angesichts des Ausnahmecharakters der durch die Garantien abgesicherten Makrofinanzhilfe ist es angezeigt, die Dotierungen für die finanziellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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