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Gemäß Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird für Darlehen im Rahmen dieser Verordnung bei der Bereitstellung von Mitteln, die unter Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung fallen, eine Dotierung mit einer Dotierungsquote von 9 % gebildet. Die Dotierung wird aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Finanzausstattung gebildet. Die Mittelbindungen für die Dotierung werden bis zum 31. Dezember 2027 vorgenommen. Abweichend von Artikel 211 Absatz 2 letzter Satz der Haushaltsordnung wird die Dotierung schrittweise gezahlt und spätestens dann vollständig gebildet, wenn die Darlehen vollständig ausgezahlt wurden.
Die Dotierung wird über eine spezifische Haushaltslinie in den Gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt und als Teil der Dotierungen für ähnliche Risiken eingesetzt. Die Dotierungsquote wird ab dem 24. Mai 2024 mindestens alle drei Jahre überprüft.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Dotierungsquote unter Anwendung der in Artikel 211 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien zu ändern.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.