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Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ist Vertragspartei der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“), die am 26. Februar 2020 in Kraft getreten ist. Gemäß Artikel 21 der Genfer Akte sind ihre Vertragsparteien Mitglieder des durch das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung (im Folgenden „Lissabonner Abkommen“) geschaffenen besonderen Verbands (im Folgenden „Lissabonner Verband“). Gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Genfer Akte ändert die Versammlung des Lissabonner Verbands die Ausführungsordnung zur Genfer Akte.
Das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958 (im Folgenden „Lissabonner…
Am 20. Mai 2015 wurde die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) angenommen,…
Im Anschluss an eine Überarbeitung des Lissabonner Abkommens wurde auf der Diplomatischen Konferenz der WIPO am 20. Mai 2015 die Genfer Akte des Lissabonner…
Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann, und unter uneingeschränkter Achtung ihrer…
Angesichts dieser spezifischen Umstände ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/1754 zu ändern, um die sieben Mitgliedstaaten, die vor dem Inkrafttreten der…
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Übergangsbestimmungen für bereits nach dem Lissabonner Abkommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.