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Am 20. Mai 2015 wurde die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) angenommen, mit der das Lissabonner Abkommen überarbeitet wurde. Insbesondere wird mit der Genfer Akte der Geltungsbereich des besonderen Verbands erweitert, um den Schutz von Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse auf alle geografischen Angaben im Sinne des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums auszudehnen. Die Genfer Akte ist mit diesem Übereinkommen und dem einschlägigen Unionsrecht zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbar und ermöglicht es zwischenstaatlichen Organisationen, Vertragspartei der Akte zu werden.
Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst auch Verfahren betreffend die Regel 15 (Änderungen) und die Regel 16 (Schutzverzicht) der Gemeinsamen Ausführungsordnung…
Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann, und unter uneingeschränkter Achtung ihrer…
Die Genfer Akte schützt Ursprungsbezeichnungen, einschließlich Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 1308/2013 des…
Der Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (die „Genfer Akte“) wird im…
Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, haben nach dem Lissabonner Abkommen Ursprungsbezeichnungen registrieren lassen. Um einen…
Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt der Union zur Genfer Akte Partei des Lissabonner Abkommens waren, können Ursprungsbezeichnungen mit Ursprung in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.