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Die ersuchenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Monate am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats Informationen über die Art und die Menge der von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer nach Artikel 1 befreiten Gegenstände.
Bis spätestens 31. März 2023 übermittelt jeder der ersuchenden Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
eine Liste der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten, von den zuständigen Behörden im jeweiligen ersuchenden Mitgliedstaat anerkannten Organisationen;
die folgenden konsolidierten Informationen über die Art und Menge der Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden:
Nummer der Zollanmeldung,
Datum der Annahme,
Code der Kombinierten Nomenklatur,
Code des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC),
Eigenmasse,
besondere Maßeinheit (falls zutreffend),
Wert der Güter,
Zollsatz,
MwSt.-Satz,
Betrag der nicht vereinnahmten Zölle und Mehrwertsteuer,
Warenursprung,
Name der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Organisationen, die die Gegenstände erworben haben, die Personen, die von COVID-19 betroffen oder bedroht sind oder an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden;
Maßnahmen, die zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG getroffen wurden;
gegebenenfalls die Risikomanagement- und Kontrollmaßnahmen des ersuchenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Gegenstände.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.