Erwägungsgrund 3 32022D1511
Die Einfuhren in die ersuchenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/2313 haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder anderen, von den zuständigen nationalen Behörden zugelassenen Organisationen Zugang zu Arzneimitteln, medizinischen Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu ermöglichen, bei denen Engpässe bestanden. Die Handelsstatistiken für diese Gegenstände zeigen, dass die entsprechenden Einfuhren zwar rückläufig sind, jedoch infolge einer neu aufkommenden Nachfrage nach Gegenständen, die für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, schwanken könnten. Ungeachtet der Impfkampagnen in der Union und einer Reihe von Maßnahmen zur Einschränkung der Ausbreitung des Virus stellt die Zahl der COVID-19-Infektionen in den ersuchenden Mitgliedstaaten immer noch eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Da in den ersuchenden Mitgliedstaaten nach wie vor Engpässe bei den für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigten Gegenständen verzeichnet werden, ist es angezeigt, die Waren, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und die Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien.