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Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte der gemeinsame Dotierungsfonds durch Mittel aufgestockt werden, die den Risiken angemessen sind, die sich aus den Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union beispiellosen Umfangs für einen einzigen Begünstigten ergeben. Ohne eine solche Verstärkung könnte die Unterstützung beispiellosen Umfangs, die aufgrund des Bedarfs der Ukraine infolge des Kriegs geboten ist, nicht unter Wahrung der Finanzsicherheit über den Haushalt der Union bereitgestellt werden. Zum Schutz des Unionshaushalts sollte für die außerordentlichen Makrofinanzhilfedarlehen in Höhe von bis zu 6 Mrd. EUR für die Ukraine eine Deckung von 70 % durch eingezahlte Dotierungen (in Höhe von 9 %), die durch Garantien der Mitgliedstaaten zur haushaltsmäßigen Deckung von Verlusten von bis zu 61 % des Darlehenswerts ergänzt werden können, gewährt werden.
Die Mitgliedstaaten können die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die Makrofinanzhilfe gehaltene Dotierung ergänzen, indem sie Garantien in Höhe von insgesamt…
Für die gedeckten Makrofinanzhilfen gilt eine Dotierungsquote von 70 %, und nicht die in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist es erforderlich, vor der Gewährung von Darlehen im Rahmen der außerordentliche…
Die nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 gewährte außerordentliche Makrofinanzhilfe stellt eine finanzielle Verbindlichkeit der…
Falls die aus Anleihen für außerordentlichen Makrofinanzhilfen für die Ukraine im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen entstandenen finanziellen…
Da die Darlehen nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 mit denselben Risiken für den Unionshaushalt behaftet sind und beide zusammen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.