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Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUMAM Ukraine generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der EUMAM Ukraine an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar
bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder
bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.
Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUMAM Ukraine generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUMAM Ukraine an die Ukraine, die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, die NSATU und die IDCC weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden die notwendigen Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der Ukraine, der NSATU und der IDCC getroffen.
Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUMAM Ukraine relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen.
Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse sowie auch die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes oder die EU-Kommandeure delegieren.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.