Art. 17 32014D0486
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM Ukraine generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission EUAM Ukraine an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUAM Ukraine generiert werden, bis zum durch den Rat nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU festgelegten Geheimhaltungslevel an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und Frontex getroffen.
Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM Ukraine generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.
Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUAM Ukraine relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des RatesBeschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35 ). unterliegen.
Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse sowie auch die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.