Erwägungsgrund 5 32022D1981
Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen, sollten den Rechtsrahmen einhalten, welcher den jeweiligen Dienst des ESZB regelt und dabei berücksichtigen, dass zuständige Behörden nicht Teil des Governance-Rahmens des ESZB sind. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs der betreffenden Dienste des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens beitragen, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basieren sollte. Zuständige Behörden sollten nicht zur Abgabe einer Teilnahmeerklärung in Bezug auf Dienste des ESZB verpflichtet sein, zu deren Nutzung sie verpflichtet sind, jedoch die in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen in Bezug auf diese Dienste erfüllen —